Urteile
Verfügungen der Oberfinanzdirektion
OFD Rheinland v. 11.02.09, S 2170 - St 157, sowie OFD Münster v. 11.02.09, S 2172 - 152 - St 12-33: der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsarztzulassung stellt grundsätzlich ein selbstständiges, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar.
Es muss allerdings wie folgt differenziert werden:
- Der "Erwerb" der Kassenzulassung erfolgt hauptsächlich aus dem Grund, einen weiteren "Gesellschafter" in eine bestehende BAG aufzunehmen: der "Anschaffung" des Vertragsarztsitzes kommt eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, deshalb sind die Anschaffungskosten insgesamt der Kassenzulassung zuzuordnen und nicht abschreibbar.
- Erwerb einer Praxis innerhalb eines zulassungsbeschränkten Planungsbereiches: Der Kaufpreis für die Praxis muss nach dem Verhältnis der Teilwerte auf die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Der auf die "Kassenarztpraxis" entfallende Goodwill ist in die Bestandteile "Vertragsarztzulassung" (nicht abschreibbar) und "Rest-Goodwill" (abschreibbar) aufzuteilen.
- Wird die Praxis in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkung erworben, so kann der "Vertragsarztzulassung" kein Wert beigemessen werden. Der Wert des immateriellen Anlagevermögens entfällt insgesamt auf den Goodwill und kann nach den allgemeingültigen Regeln abgeschrieben werden.