Urteile
Urteile des Bundessozialgerichts
Urteil vom 10.05.1995, Rka 30/94: Abrechenbar sind nur persönlich erbrachte Leistungen des (Zahn)arztes; eine Hilfsperson muß die entsprechende Qualifikation besitzen, damit die betreffende Leistung abrechenbar ist.
Urteil vom 25.11.1998, B 6 KA 70/97 R: Scheidet ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus und endet seine Zulassung, so können die verbleibenden Partner die Ausschreibung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes beantragen.
Urteil vom 18.03.1998, B 6 KA 35/97 R und 37/96 R: Bedarfsplanung bei Überversorgung verstößt nicht gegen das Grundrecht der freien Berufswahl.
Urteil vom 28.04.1999, B 6 KA 60/98 R: Die Bestimmungen in §85 Abs. 4b SGB V gelten auch in unterversorgten Gebieten.
Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 1/99 R: Es besteht kein Anlaß, in überversorgten Planungsbereichen Ärzte neu zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, wenn die Praxis eines ausscheidenden Arztes nicht fortgeführt oder seine Position in einer Gemeinschaftspraxis nicht eingenommen werden kann bzw. soll.
Urteil vom 10.05.2000, B 6 KA 67/98: Ein Vertragsarzt kann trotz Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine Verlegung des Vertragsarztsitzes beantragen.
Urteil vom 30.01.2002, B 6 KA 20/01: Neben einer Kassenzulassung darf eine Nebentätigkeit in einem Angestelltenverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich betragen (ein Drittel der üblichen Wochenarbeitszeit).
Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 39/10R:
1. Liegt eine Einigung zwischen dem Praxisinhaber und dem am besten geeigneten Bewerber um die Nachfolgezulassung über die Höhe des Kaufpreises vor, besteht für die Zulassungsgremien kein Anlass, den Verkehrswert der Praxis im Nachbesetzungsverfahren zu überprüfen.
2. Der im Fall der Uneinigkeit über den Kaufpreis zwischen dem Praxisinhaber und dem am besten geeigneten Bewerber durch die Zulassungsgremien festzustellende Verkehrswert der Praxis gestaltet nicht die privatrechtliche Vereinbarung, sondern bestimmt lediglich, zu welcher Zahlung ein möglicher Nachfolger mindestens bereit sein muss.
3. Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist grundsätzlich die modifizierte Ertragswertmethode geeignet.
4. Die Annahme eines immateriellen Wertes bei psychotherapeutischen Praxen ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine besondere Abhängigkeit des Ertrags von der Person des Praxisinhabers besteht.
Urteil vom 11.12.13, B 6 KA 49/12R: Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens einer Arztstelle: Der Bewerber muss den Willen zur Fortführung der Praxis haben: ein Zeitraum von 5 Jahren ist hierfür ausreichend.
Urteil vom 22.10.14, B 6 KA 44/13R: Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens einer Arztstelle in einer BAG: Ein Bewerber ist den verbleibenden Ärzten u.a. nicht zumutbar, wenn zwischen der BAG, der der ausscheidende Arzt angehört, und dem Bewerber ein Konkurrenzverhältnis besteht.
Urteil vom 04.05.16, B 6 KA 21/15R: "3-Jahres-Nachbesetzungsentscheidung": Ein Arzt verzichtet zugunsten eines MVZ auf seine Zulassung und lässt sich dort als Arzt anstellen. Diese Arztstelle kann im MVZ nur dann nachbesetzt werden, wenn der Arzt tatsächlich dort als angestellter Arzt tätig geworden ist, und zwar mit dem beabsichtigten Willen, dies mindestens für einen Zeitraum von 3 Jahren zu tun. Eine schrittweise Reduktion des Tätigkeitsumfanges um eine Viertelstelle pro Jahr ist dabei unschädlich.
Urteil vom 04.05.16, B 6 KA 24/15R: "Zuordnung von Anstellungsgenehmigungen": Eine Anstellungsgenehmigung für einen Arzt wird nicht mehr dem einzelnen Vertragsarzt der BAG, sondern der BAG selbst erteilt. Begründung: u.a.: sowohl gegenüber Patienten als auch der KV tritt die BAG als gesellschaftsrechtliche Einheit auf, und der anzustellende Arzt wird unter der Betriebsstättennummer der BAG tätig.
Urteil vom 04.05.16, B 6 KA 28/15R:
Nachbesetzen einer Viertel-Arztstelle im MVZ": Auch vakante Viertel-Arztstellen müssen binnen sechs bzw. zwölf Monaten nachbesetzt werden.
Eine MVZ-Betreibergesellschaft (GmbH), die bereits mehrere MVZ betreibt, beantragt beim zuständigen Zulassungsausschuss die Zulassung eines weiteren MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die "Arztstellen" in dem neuen MVZ sollen durch Verlegung von 15 Arzt- bzw. Psychotherapeutenstellen aus den bereits bestehenden MVZ in das zu genehmigende MVZ entstehen. Der Zulassungsausschuss hat diesen Antrag abgelehnt.
Das BSG hat die Ablehnung bestätigt, denn:
- Für die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen ist Voraussetzung, dass das andere MVZ bereits besteht und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
- Es soll keine "bedingungslose" und ausufernde Vermehrung von MVZ durch Neugründung und Verlegung von Arztstellen geben.
- Die im Gesetz (§ 95 Abs. 1a SGB V) angelegte Gründereigenschaft soll nicht umgangen werden.