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Urteile des Bundesgerichtshofes

Urteil vom 26.10.1972, VII ZR 232/71: Bewertungsverfahren ist auf den Einzelfall abzustellen, kein schematisches Vorgehen.

Urteil vom 18.03.1977, I ZR 132/75: Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens, falls vom Veräußerer falsche Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Praxis gemacht werden.

Urteil vom 13.03.1978, II ZR 142/76: Es gibt keine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Methode für die Bewertung von Handelsunternehmen.

Urteil vom 10.10.1979, IV ZR 79/78: Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs muß der volle Wert des Unternehmens bzw. Unternehmensteils angesetzt werden.

NJW 1982, 1642, 1643: Das sich aus der Steuererklärung ergebende Einkommen ist "Mindesteinkommen" im Sinn des Unterhaltsrechts.

Urteil vom 05.10.1988, VIII ZR 222/87: Bei schuldhafter Verletzung der Offenbarungspflichten ist der Käufer so zu stellen, wie er bei vollständiger und richtiger Offenbarung der für den Kaufentschluß erheblichen Umstände stünde.

Urteil vom 15.01.1990, II ZR 14/89: Zum Geschäftswert beim Ausscheiden eines Sozietätspartners.

Urteil vom 24.10.1990, XII ZR 101/89: Zulässigkeit von Substanz- und Ertragswertmethode bei der Praxiswertermittlung; Standesrichtlinien sind zu berücksichtigen; die latente Steuerlast ist zu berücksichtigen.

Urteil vom 25.11.1993, I ZR 281/91: Eine GmbH darf ambulante Zahnbehandlungen als eigene vertragliche Leistung erbringen.

Urteil vom 10.08.1995, IX ZR 220/94: Forderungsabtretung ist nichtig, wenn die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung fehlt; Ausnahme: Verkauf an Mitarbeiter.

Urteil vom 05.12.1995, X ZR 121/93: Unwirksame Abtretung einer Arztforderung ohne Zustimmung des Patienten.

Urteil vom 08.05.2000, II ZR 308/98: Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen Partnern belassen muß.

Urteil vom 22.07.2002, II ZR 90/01 und II ZR 265/00: eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem neu in eine Gemeinschaftspraxis eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, dass er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung zu verzichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs.1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte.

Urteil vom 11.12.2002, XII ZR 27/00: Entweder Zugewinn aus dem Praxiswert oder Unterhaltszahlungen aus dem Praxisgewinn - aber nicht beides zusammen (OLG Oldenburg 4 UF 92/05 sowie BGH-Urteil v. 11.12.02).

Urteil vom 31.03.2003, II ZR 8/01: Ist das Verhalten der den Ausschluß eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.

Urteil vom 07.04.2003, II ZR 56/02: Der Grundsatz, dass der in eine GbR eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich und als Gesamtschuldner haftet, gilt auch für GbRs, in denen sich Angehörige Freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

Urteil vom 29.09.2003, II ZR 59/02: Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB.

Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 45/06: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran ... ist (neben dem Substanzwert) der Goodwill dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert ... der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08: Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.

Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09: Der Wert einer (Zahn)Arztpraxis einschließlich Goodwill ist auch dann in das Endvermögen bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs einzustellen, wenn der Arzt gleichzeitig aus den Praxiserträgen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten zu erbringen hat. Bei der Bemessung des Goodwills ist im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Latente Ertragssteuern sind zu berücksichtigen.